Prostitutionstätigkeit anmelden
Leistungsbeschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Teaser
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Anmeldung zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen kommunalen Stadt- oder Landkreisverwaltung.