Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

    Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

    Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

    Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

    • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
    • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

    In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kusel

    Adoptionsvermittlung ist gem. § 1 AdVermiG das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel der Annahme als Kind.

    Adoptionsvermittlung bewegt sich im Spannungsfeld - abgebende Mütter und Väter - annehmende Eltern - Kind - und stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt.

    Adoptionsvermittlung umfasst insbesondere:

    • ergebnisoffene Beratung von abgebenden Müttern und Vätern, die sich mit dem Gedanken tragen, ihr Kind zur Adoption freizugeben

    • Vorbereitung und Überprüfung (Bewerberseminare und Einzelgespräche) von Adoptionsbewerbern

    • Feststellung der Adoptionseignung von Bewerbern

    • Vermittlung des Kindes in die am besten geeignete Familie

    • Beratung und Begleitung aller Beteiligten während der Adoptionspflegezeit und nach Ausspruch der Adoption

    • Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren

    • Mitwirkung bei Auslandsadoptionen

    • Beratung, Überprüfung und gutachtliche Äußerung bei Stiefkind- und Verwandtenadoption

    • Unterstützung bei der Identitäts- und Wurzelsuche von Adoptierten

    • Seminare und andere Gruppenangebote für Adoptivfamilien

    Nähere Informationen:
    Flyer der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Kaiserslautern, des Donnersbergkreises und der Landkreise Kaiserslautern und Kusel

  • Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.
  • Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Kusel

Ansprechpartnerin:
Susanne Williams
, Tel.: 0631-3654867, susanne.williams@kaiserslautern.de
(Sprechstunde in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in der Tuchfabrik (Zimmer 001) am 4. Donnerstag im Monat von 14:00 Uhr bis 16.30 Uhr)

Zuständige Abteilungen