Blindenhilfe beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kusel

    stationäre Blindenhilfe 
    Daniela Bardian (Buchstabenbereich: A - B)
    Manuela Rumpf (Buchstabenbereich: C - F)
    Esther Reidenbach (Buchstabenbereich: G - K)
    Dirk Schwab (Buchstabenbereich: L - Z)

    ambulante Blindenhilfe
    Eugen Schmidt

  • Teaser

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kusel

    Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage. Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.  

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Kusel

Stationäre Blindenhilfe - Bearbeitung unterteilt nach Buchstaben:

A - BJanine Peifer
C - FManuela Rumpf
G - KEsther Reidenbach
L - ZDirk Schwab

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende