Wasserrecht

Wasserrecht/ Hochwasser

Das Wasserecht dient dazu, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf (Fließgewässer, stehende Gewässer, Grundwasser) vor nachteiligen Eingriffen zu schützen. Zum Zuständigkeitsbereich des Wasserrechts zählen zudem die Sanierung bereits verunreinigter Gewässer, der Schutz von Mensch und Eigentum vor Wassergefahren (Hochwasserschutz), die Ordnung der an die vorhandenen Wasserressourcen gestellten Nutzungsansprüche und die Sicherung der der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch).

Hochwasser sind Naturereignisse. Sie treten in unterschiedlicher Höhe und in unregelmäßigen Abständen auf. Hochwasser hat es immer gegeben, und wir müssen jederzeit damit rechnen. Der Hochwassermeldedienst veröffentlicht unter www.hochwasser-rlp.de Hochwasservorhersagen für die rheinland-pfälzischen Gewässer.
 

Damit wir uns besser schützen und vorbereiten können, brauchen wir Kenntnisse darüber, wie hoch das Wasser steigen kann und welche Flächen betroffen sein können. Für die größeren Flüsse im Land liegen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten vor, die bis zu extremen Hochwasserereignissen zeigen, was passieren kann. Diese sind im Internet unter www.hochwassermanagement.rlp.de veröffentlicht. Hochwasser kann nicht nur durch die Ausuferung von Flüssen, sondern auch bei starken Gewitterregen auf Flächen auftreten, wo niemand damit rechnet. Für solche möglichen Starkregenereignisse gibt es keine Karten, aber Hinweise, wie man sich vorbereiten kann. (www.ibh,rlp.de)
 

Für den Menschen wird Hochwasser erst dadurch zur Katastrophe mit hohen Schäden, weil er ohne Rücksicht auf das Risiko in die überschwemmungsbedrohten Flächen hineingebaut hat. Entsprechend der aktuellen Gesetzgebung haben die Struktur- und Genehmigungsdirektionen an den größeren Flüssen in Rheinland-Pfalz Überschwemmungsgebiete festgesetzt, die Verbote und Gebote zur Schadensminderung aussprechen, an die sich jeder halten muss. 
 

In Deutschland ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, selbst geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Erst wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich werden, d.h. häufiger Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Dann sind die Städte und Gemeinden, die Landkreise und das Land zuständig. 
 

Man muss aber wissen: Hochwasser kann nicht verhindert werden und es gibt keinen absoluten Hochwasserschutz durch Mauern und Deiche. Deshalb ist eine umfassende Hochwasservorsorge Voraussetzung, um die Schäden möglichst gering zu halten. Dazu muss die hochwasserfreie Zeit genutzt werden.