Kreisseniorenrat - Richtlinien
Richtlinie über die Konstituierung und Aufgabenstellung eines Seniorenrates
§ 1 Allgemeines
Im Kreis Kusel wird ein Seniorenrat gebildet. Unter Senioren sind alle Bürgerinnen und Bürger zu verstehen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Aufgaben
I. | Der Seniorenrat vertritt die Interessen der Senioren des Kreises Kusel. Er berät die Mitglieder des Kreistages, die Ausschüsse des Kreistages und die Verwaltung bei ihren Entscheidungen. Er gibt Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen, soweit sie die Interessen älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffen. |
II. | Der Seniorenrat regt die Senioren zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen an. |
III. | Eine besondere Aufgabe des Seniorenrates ist die Öffentlichkeitsarbeit. Hierdurch macht er auf die Probleme des älteren Menschen aufmerksam und fördert die Meinungsbildung. |
Der Seniorenrat informiert die Senioren über sie speziell betreffende Fragen und organisiert Veranstaltungen.
§ 3 Mitglieder
Der Seniorenrat besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern so wie beratenden Mitgliedern.
Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von den Entsendeberechtigten benannt. Entsendeberechtigt sind in folgendem Umfang:
a) | die im Kreistag vertretenden politischen Gruppierungen für jeweils ein Mandat |
b) | der Verbandsgemeinderat Oberes Glantal für drei Mandate, die Verbandsgemeinderäte Kusel-Altenglan und Lauterecken-Wolfstein jeweils für zwei Mandate, wobei die intern ausgewogene regionale Verteilung der Mandate zu berücksichtigen ist |
c) | die Heimbeiräte der Seniorenheime für jeweils ein Mandat |
d) | die im Landkreis im Bereich der Pflege und Daseinsvorsorge älterer Menschen aktiven Dienste und Organisationen für jeweils ein Mandat |
e) | die kommunalen Seniorenbeiräte für jeweils ein Mandat |
f) | Beratende Mitglieder sind a) der Landrat b) die zuständige Dezernatsleitung c) der/der Koordinator/in für Seniorenangelegenheiten d) der/die Pflegestrukturplaner/in |
Die Mitglieder des Seniorenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Landrat für die Dauer einer Sitzungsperiode des Kreistages verpflichtet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Sitzungsperiode des Kreistags aus, so benennt der Entsendeberechtigte ein neues Mitglied. Der Landrat verpflichtet dieses Mitglied für den Rest der Sitzungsperiode des Kreistages.
§ 4 „AG Seniorenvertretungen in Rheinland-Pfalz“
Der Seniorenrat kann aus seiner Mitte zwei stimmberechtigte Mitglieder wählen, die an der Mitgliederversammlung der „AG Seniorenvertretungen in Rheinland-Pfalz e.V.“ teilnehmen. Die Amtszeit der beiden Mitglieder in diesem Gremium endet mit der Amtszeit des Seniorenrates.
§ 5 Vorsitz
Der Seniorenrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen.
§ 6 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der Sozial- und Jugendabteilung der Kreisverwaltung Kusel.
§ 7 Einberufung
I. | Der Seniorenrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. |
II. | Die Mitglieder des Seniorenrates sollen spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden; hierzu sollen die notwendigen Beratungsunterlagen beigefügt werden |
§ 8 Sitzungen
I. | Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung erforderlich ist. Es gilt § 5 der Geschäftsordnung des Kreistages vom 9.10.2019. |
II. | Die Geschäftsführung (§ 6) lädt in Absprache mit dem /der Vorsitzenden zu den Sitzungen des Seniorenrats ein. |
III. | Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Seniorenrats. Er/sie erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Er/sie trägt die Anregungen und Empfehlungen des Seniorenrates den zuständigen Kommunalorganen, Behörden und Institutionen vor. |
IV. | Der Landrat oder sein/e Stellvertreter/in informiert den Seniorenrat über Maßnahmen im Interesse der älteren Bürgerinnen und Bürger, die vom Kreistag oder von der Verwaltung angeregt wurden. |
§ 9 Sitzungsniederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen sowie die Namen der Anwesenden enthalten.
§ 10 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Seniorenrats sind zur Verschwiegenheit über nicht öffentliche Beratungen sowie über die als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.
§ 11 Fahrtkosten
Die stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenrates können für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenrates und im Rahmen der Mitarbeit in Arbeitsgruppensitzungen des Seniorenrats Ersatz ihrer Fahrtkosten gemäß § 7 der Hauptsatzung des Landkreises beantragen. Dasselbe gilt für Personen, die zur fachlichen Beratung im Seniorenrat oder seinen Arbeitskreisen hinzugezogen werden.
§ 12 Kostentragung
I. | Die Kosten der Geschäftsführung sowie die Fahrtkosten gem. § 11 übernimmt der Kreis Kusel. |
II. | Für die Sitzungen des Seniorenrats stellt der Kreis Kusel einen Sitzungssaal zur Verfügung. |
§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach Ihrer Verabschiedung in der Seniorenratssitzung am 2. März 2020 in Kraft.