Kreisseniorenrat - Richtlinien
Richtlinie über die Konstituierung und Aufgabenstellung eines Seniorenrates
§ 1 Allgemeines
Im Kreis Kusel wird ein Seniorenrat gebildet. Unter Senioren sind alle Bürgerinnen und Bürger zu verstehen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Aufgaben
I. Der Seniorenrat vertritt die Interessen der Senioren des Kreises Kusel. Er berät die Mitglieder des Kreistages, die Ausschüsse des Kreistages und die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Altenhilfe. Er gibt Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen.
II. Der Seniorenrat regt die Senioren zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen an, fördert selbstorganisierte Altenstuben und unterstützt Altenhilfegruppen.
III. Eine besondere Aufgabe des Seniorenrates ist die Öffentlichkeitsarbeit. Hierdurch macht er auf die Probleme des älteren Menschen aufmerksam und fördert die Meinungsbildung.
IV. Der Seniorenrat beteiligt sich an der Aufstellung und Fortschreibung des Kreisaltenplanes.
V. Der Seniorenrat berät die Senioren über sie speziell betreffende Fragen (außer Rechtsfragen) und organisiert Veranstaltungen (Informationen, Ausflüge usw.).
§ 3 Mitglieder
I. Der Seniorenrat besteht aus den von den Entsendeberechtigten (Abs. 2) bestimmten stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern (Abs. 3). Die Entsendeberechtigten wählen je ein Mitglied des Seniorenrates.
II. Entsendeberechtigt sind:
1. Die im Kreistag vertretenen politischen Gruppierungen
2. Die Räte der Verbandsgemeinden
3. Die Heimbeiräte der Seniorenheime im Landkreis Kusel
4. Je ein/e Vertreter/in der in der Altenhilfe tätigen Organisationen (z.B. Arbeiterwohlfahrt, DRK, ASB, VdK, Diakonie oder Caritas etc.)
Die von den Entsendeberechtigten gewählten Mitglieder sollen Senioren sein. Sie sind stimmberechtigt.
III. Dem Seniorenrat gehören mit beratender Stimme an:
1. Der Landrat oder sein/e Stellvertreter/in
2. Ein/e Mitarbeiter/in des Sozialamtes
3. Ein/e Mitarbeiter/in des Gesundheitsamtes
IV. Die Mitglieder des Seniorenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Landrat für die Dauer einer Sitzungsperiode des Kreistages verpflichtet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Sitzungsperiode des Kreistages aus, so wählt der Entsendeberechtigte, der es gewählt hat bzw. entsendet der Leiter bzw. Vorsitzende der Institution ein anderes Mitglied. Der Landrat verpflichtet dieses Mitglied für den Rest der Sitzungsperiode des Kreistages.
§ 4 Entsenderecht
Der Seniorenrat kann aus seiner Mitte zwei stimmberechtigte Mitglieder wählen, die an der Mitgliederversammlung der „AG Seniorenvertretungen in Rheinland-Pfalz e.V.“ teilnehmen. Die Amtszeit der beiden Mitglieder währt eine Sitzungsperiode des Kreistages.
§ 5 Vorsitz
Der Seniorenrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen.
§ 6 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der Sozialabteilung der Kreisverwaltung Kusel.
§ 7 Einberufung
I. Der Seniorenrat tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen.
II. Die Mitglieder des Seniorenrates sollen spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden; hierzu sollen die notwendigen Beratungsunterlagen beigefügt werden.
§ 8 Sitzungen
I. die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich, sofern nicht aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.
II. Die Geschäftsführung (§ 6) lädt in Absprache mit dem/der Vorsitzenden zu den Sitzungen des Seniorenrates ein.
Der Landrat oder sein/e Stellvertreter/in informiert den Seniorenrat über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Altenhilfe, die vom Kreistag oder von der Verwaltung angeregt wurden.
III. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Seniorenrates. Er/sie erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Er/sie trägt die Anregungen und Empfehlungen des Seniorenrates den zuständigen Kommunalorganen, Behörden und Institutionen vor.
§ 9 Sitzungsniederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die wesentlichen Vorgänge der Beratungen sowie die Namen der Anwesenden enthalten.
§ 10 Pflicht zu Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Seniorenrates sind zur Verschwiegenheit über nicht öffentliche Beratungen sowie über die als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.
§ 11 Fahrtkosten
Die Mitglieder des Seniorenrates können für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenrates Ersatz ihrer Fahrtkosten gemäß § 4 der Hauptsatzung des Landkreises erhalten.
§ 12 Kosten
I. Die Kosten der Geschäftsführung sowie die Fahrtkosten der Mitglieder übernimmt der Kreis Kusel.
II. Für die Sitzungen des Seniorenrates stellt der Kreis Kusel einen Sitzungssaal zur Verfügung.