Informationen des Veterinäramtes zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Im Juni gab es in Deutschland zwei bestätigte Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Aus diesem Grund möchten wir die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Schweinehalter sowie jagdausübungsberechtigte Personen, mit den wichtigsten Informationen über die Afrikanische Schweinepest versorgen.

Zum Hintergrund:

Am 05.06.2024 gab es  in einem Hausschweinebestand in Mecklenburg-Vorpommern, Landkreis Vorpommern-Greifswald einen ASP-Ausbruch. Betroffen war eine Mastanlage mit ca. 3500 Schweinen. Dies führte temporär auch zu einem Schlachtstopp eines größeren Schlachtunternehmens in Sachsen-Anhalt.

Am 15.06.2024 gab es einen weiteren, mittlerweile durch das Friedrich-Löffler-Institut bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein. Das positiv getestete Wildschwein wurde im Landkreis Groß-Gerau südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden.

In diesem Fall wird eine Restriktionszone mit einem Radius von 15 km eingerichtet. Betroffen von dieser Restriktionszone in Hessen sind die Landkreise Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Darmstadt-Dieburg und Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden. Auf rheinland-pfälzischer Seite sind die Teile der Stadt Mainz und Teile des Landkreises Mainz-Bingen betroffen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Als Überträger der ASP sind infizierte Schweine, deren Kadaver, Schlacht- und Speiseabfälle, aber auch Wurst- und Fleischprodukte infizierter Tiere anzuführen.

Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Festliegen, aber auch plötzliche Todesfälle. Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden.

Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest gibt es keinen Impfstoff zum Schutz der Wildschweine und Hausschweine.

Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten als Schweine besteht nicht und auch eine Ansteckungsgefahr durch den Verzehr von infiziertem Schweine-/Wildschweinefleisch besteht nicht (keine Zoonose). 

DARAN DENKEN - KÜCHENHYGIENE BEACHTEN - KÜHLKETTE EINHALTEN! 
Unabhängig von ASP sollte beim Zubereiten immer die Küchenhygiene beachtet werden: die Kühlkette einhalten, rohes Fleisch getrennt von anderen Lebensmitteln lagern und zubereiten, das Fleisch auf über 70 Grad Celsius erhitzen.

Ein besonders großes Risiko stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Seuche auch durch infizierte Wurst- und Fleischprodukte oder Speiseabfälle, welche z.B. an Raststätten für Wildtiere zugänglich sind, verbreitet werden kann. Im ungünstigen Fall reicht bereits ein achtlos weggeworfenes Wurstbrot aus, um das Virus auf Wild- und Hausschweine zu übertragen.

Sie können also aktiv zu einer Eindämmung der Seuche beitragen, indem Sie Reste von Lebensmitteln nur in verschlossene Abfallbehältnisse entsorgen. Am Sichersten ist es, erst gar keine Lebensmittel, die Teile von Haus- oder Wildschwein enthalten, aus den betroffenen Regionen mitzubringen. 

Angesichts des aktuellen ASP-Seuchengeschehens ist insbesondere die Jägerschaft aufgefordert, das Auftreten von Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben (u. a. Blut, Lymphknoten, Milz, Lunge) zu nehmen und im Landesuntersuchungsamt auf Klassische wie Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. 

Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung Kusel. Jagdausübungsberechtigte Personen erhalten eine Prämie für die Einsendung von Proben tot gefundener und verunfallter Wildschweine an das Landesuntersuchungsamt.

Jagdtrophäen dürfen aus den betroffenen Regionen, z. B.  Baltikum, Polen, der Tschechischen Republik sowie von den EU-Grenzen von Weißrussland nur nach entsprechender Behandlung mitgebracht werden. Die Mitnahme von (Wild-)Schweinefleisch ist verboten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um die hiesige Schwarzwildpopulation mit ASP zu infizieren.

Schweinehalter, die gleichzeitig Jäger sind, werden zur allergrößten Vorsicht aufgerufen. Es besteht die Gefahr der möglichen Übertragung des Erregers durch Jagden, Jagdreisen sowie der Mitnahme von Trophäen aus infizierten Gebieten.

Eine Verfütterung von Speiseresten oder Küchenabfällen an Schweine ist verboten.

Beim Auftreten akuter Symptome, die insbesondere auf Antibiotikagaben nicht ansprechen, sind Proben zur Abklärung einer möglichen Infektion durch klassische bzw. afrikanische Schweinepest vom Tierarzt zu nehmen und an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz zu schicken.

Parallel ist das Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung zu informieren.

Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch der beste und sicherste Weg das Risiko einer Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest möglichst zu minimieren.

Alle Schweinehalter (ob kommerzielle Schweinehaltung oder einfache Hobbyhaltung eines einzelnen Tiers) sind deshalb verpflichtet, die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen.

Die Verordnung über die hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen regelt unter anderem die Biosicherheitsmaßnahmen.

Größere kommerzielle Schweinehaltungen sind bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen meist gut aufgestellt. Defizite gibt es dagegen häufig in kleineren Haltungen – was schwerwiegende Folgen für alle Schweinehalter haben wird.

Ein Ausbruch von ASP in den Hausschweinebestand hat große Auswirkungen auf alle Schweinehaltungen und kann eine ernstzunehmende Gefahr für die Erhaltung unserer Schweinebestände in Deutschland darstellen.