Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelüberwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Herstellung, Behandlung und den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Unternehmen, die diese Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies sind u. a. der Einzel- und Großhandel, Schank- und Speisewirtschaften, Großküchen, Imbisseinrichtungen, Metzgereien und Bäckereien, lebensmittelproduzierende Großbetriebe, Kosmetikhersteller, etc.
Die Lebensmittelüberwachung und ihre Aufgaben
Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung sind vielfältig; sie erstrecken sich von der Inspektion der Betriebe, dem Entnehmen von Proben, über Abklärungen bei Lebensmittelerkrankungen bis hin zu Sicherstellungen, Vernichtungen und Betriebsschließungen. Dass Lebensmittelmittel sicher sind und der Verbraucher durch ihr Aussehen und die Angebotsform nicht getäuscht wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Kontrolle durch Lebensmittelkontrolleure
Ob die Verbraucherschutzbestimmungen jedoch durch die meldepflichtigen Betriebe eingehalten werden, wird durch Lebensmittelkontrolleure der Kreisverwaltung überwacht. Die Kontrolle erfolgt unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen hergestellten/vertriebenen Produkte als auch nach vorangegangenen Kontrollergebnissen.
Von der Kontrolle erfasste Bereiche
- Sauberkeit und Ordnung: Gerätschaften, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Einrichtungen, Räume, Fahrzeuge usw., auch Personalhygiene
- Umgang mit Lebensmitteln: Lagerung, Kühlhaltung, Lebensmittelhygiene, Betriebshygiene, Personalhygiene
- Zustand der Lebensmittel: Sinnesproben (Aussehen, Geruch, Geschmack, Veränderungen, Verunreinigung, Alter, Genusstauglichkeit, Verderb, Gesundheitsrisiko)
- Baulicher Zustand: Wände, Böden, Decke etc.
- Technische Einrichtungen: Grundausrüstung, Zustand und Funktionsfähigkeit
- Eventuelle Probenahme
- Prüfung von Kennzeichnungen: Schilder, Aushänge, Speisekarte, Getränkekarte usw.
- Eigenkontrolle: Prüfung der Unterlagen für Qualitätssicherung und Eigenkontrolle den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.
Zutrittsrecht
Die Lebensmittelüberwachung darf im Rahmen ihrer Aufgaben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge jederzeit betreten. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich unangemeldet. Die Kontrolleure können Proben entnehmen und bei Bedarf in Lieferscheine, Rezepturen und andere Unterlagen Einblick nehmen.
Auskunftspflicht
Der Betriebsverantwortliche muss den Kontrolleuren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die nötige Auskunft erteilen.
Maßnahmen
Bei geringen Mängeln kann der Verstoß mit einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen drohen den Verantwortlichen hohe Bußgelder, Strafverfahren und die Möglichkeit von amtlichen Anordnungen.
Sicherstellung/Vernichtung von Lebensmitteln
Die Maßnahmen erfolgen sofort, wenn die Lebensmittel offensichtlich verdorben oder gesundheitsschädlich sind.
Betriebsschließung
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Maße, so kann die hierfür zuständige Vollzugsbehörde das Benutzen von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen für das Herstellen, Lagern oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln dauernd oder für bestimme Zeit untersagen.
Kontrollergebnis
Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung (Kontrollbericht) über das Ergebnis der Kontrolle. Diese Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle oder in schriftlicher Form auf dem Postweg.
Probennahme
Neben den Betriebskontrollen ist die Probennahme eine weitere wichtige Aufgabe der Lebensmittelkontrolle. Es werden regelmäßig Planproben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln entnommen und in den zuständigen staatlichen Untersuchungseinrichtungen untersucht ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Des Weiteren können Verdachts- oder anlassbezogene Proben durch die Kontrolleure entnommen werden, wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit Unregelmäßigkeiten auffallen.
Gebühren
Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Aus diesem Grunde ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei. Gebühren werden jedoch erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, und bei erforderlichen Nachkontrollen.
Schutz vor gesundheitlichen Gefahren
Es soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie und gesundheitlich unbedenkliche Produkte in den Verkehr gelangen sowie die Vermeidung von Irreführung oder Täuschung. Rechtliche Grundlagen hierfür sind das sogenannten EU-Hygienepaket, d. h. die Verordnungen VO (EG) Nr.178/2002, VO (EG)Nr. 852/2004, VO (EG) Nr. 853/2004, VO (EU) 2017/625 und VO (EG)2073/2005 (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) und national das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts (http://www.rechtliches.de).
Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden bei hinreichendem Verdacht zu bestimmten lebensmittelrechtlichen Verstößen verpflichtet, die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen sowie der Bezeichnung des Lebensmittels zu informieren.
Eine o.g. Veröffentlichungspflicht besteht bei:
- Überschreitungen von gesetzlich normierten Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen und
- Verstößen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder bei wiederholten Verstößen im Anwendungsbereich des LFGB , die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, bei denen aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend.
Die Veröffentlichung dient der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Warnungen vor Produkten, von denen eine Gesundheitsgefahr ausgehen kann, finden Sie auf der gemeinsamen Homepage des BVL und der Länder