Gesundheitsamt
Gesundheitsamt
In Rheinland-Pfalz nehmen die Kreisverwaltungen die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden wahr. Die Landkreise sind verpflichtet, hierzu Gesundheitsämter einzurichten, die auch für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in den anliegenden kreisfreien Städten zuständig sind. Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet.
Die Gesundheitsämter haben allgemein den gesetzlichen Auftrag, die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung in ihrem Dienstbezirk zu beobachten, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt vor allem für den Schutz vor übertragbaren Erkrankungen. Die Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen umfangreiche Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.
Eine wichtige Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden in der Regel im Auftrag anderer Behörden bzw. gemäß ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig.
Die Gesundheitsämter haben vielfältige Überwachungsaufgaben bezüglich der Einhaltung von Hygienevorschriften, zum Beispiel in Krankenhäusern und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen.
DAS NEUE MASERNSCHUTZGESETZ
Das neue Masernschutzgesetz verpflichtet bestimmte Personen zum Nachweis eines Masernschutzes. Welche Personen und welche Einrichtungen betroffen sind können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.