Anzeigepflicht von Sammlungen nach § 18 KrWG


Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 wurde die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten neu eingeführt. Abfälle zur Verwertung sind z.B. Altkleider, Schuhe, und Altmetalle.
Diese Abfälle sind grundsätzlich dem Landkreis Kusel als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Wer künftig diese Abfälle aus privaten Haushalten sammeln möchte, muss nachweisen können, dass diese Abfälle nach der Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Wenn Sie uns eine Sammlung nach § 18 KrWG anzeigen möchten, benutzen Sie hierzu bitte nebenstehende Vordrucke (die Formulare können Sie nach dem Ausfüllen ausdrucken und/oder lokal abspeichern).