Aktualisierte Information des Gesundheitsamtes - Quarantäne: Wer, warum, wie lange?
Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Änderung der Absonderungs-Verordnung erlassen. Diese ist seit 17.02.2021 gültig. Sie regelt die Absonderung (Quarantäne) von auf das Corona-Virus positiv getesteten Personen, von krankheitsverdächtigen Personen, deren Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen.
Folgende Personen müssen sich sofort und ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt selbstständig in häusliche Quarantäne begeben:
- Positiv getestete Personen (PCR-Test oder Schnelltest)
- Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person
- Kontaktpersonen der Kategorie I (= enge Kontaktpersonen)
- Covid-19-Krankheitsverdächtige und
- weiterhin natürlich Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Ein Quarantäne-Bescheid wie bisher ergeht nicht mehr. Die Pflicht sich beim Gesundheitsamt zu melden besteht weiterhin (E-Mail: coronainfo@kv-kus.de , Tel. 06381/424-0).
Das ist neu:
Es gibt eine TESTPFLICHT für
- alle engen Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person
- enge Kontaktpersonen, die während der Quarantäne Symptome entwickeln (in diesem Fall testet der Hausarzt, Abrechnung erfolgt über die Krankenkasse)
- bestimmte Personengruppen zur Beendigung der Quarantäne (bei nachgewiesenen Virusmutationen oder bei schweren Krankheitsverläufen)
In sofortige Quarantäne müssen sich begeben: | Quarantänedauer (in der Regel): | |
(mit PCR- oder Schnelltest) | mind. 14 Tage (ab PCR-Abstrichergebnis) UND | |
Positiv Getestete sind verpflichtet, die Personen zu informieren, zu denen seit 2 Tagen vor Abstrichentnahme ein enger persönlicher Kontakt bestand (länger als 15 Minuten und mit einem Abstand von 1,5m ohne das beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder längere Zeit gemeinsamer Aufenthalt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum). | ||
| 14 Tage | |
Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich absondern, nachdem sie von der corona-positiven Person im Hausstand erfahren haben. Sie müssen das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Absonderung informieren und außerdem unverzüglich telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, wenn typische Symptome (insbes. Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) auftreten. Achtung: Sollte sich ein positiver Schnelltest bei einer PCR-Nachtestung nicht bestätigen, endet auch die Quarantäne der Haushaltsangehörigen der positiv getesteten Personen. Das negative Testergebnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt teilt Kontaktpersonen der Kategorie I mit, dass sie sich nicht mehr absondern müssen.
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| 14 Tage (seit letztem Kontakt) | |
Andere enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich absondern, sobald sie von ihrem engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person erfahren. | ||
| Quarantäneende (Gilt nicht für enge Kontaktpersonen!) | |
Covid-19-Krankheitsverdächtig ist eine Person mit Corona-typischen Symptomen (insbes. Fieber, UND bei der | ||
| sofort mit negativem PCR-Test | |
ODER | ||
| sofort mit negativem PCR-Test | |
BITTE BEACHTEN:
Das zuständige Gesundheitsamt erstellt am Ende der Quarantänezeit eine Bescheinigung über die Dauer. Diese Bescheinigung kann als Nachweis zur Begründung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG verwendet werden.
Stand: 18.02.2021
Die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
- Dateien:
AbsonderungsVerordnung_Stand_18.02.21.pdf475 Ki