Information des Gesundheitsamtes - Quarantäne: Wer, warum, wie lange?
Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Absonderungs-Verordnung erlassen. Diese ist seit 09.12.2020 gültig. Sie regelt die Absonderung von auf das Corona-Virus positiv getesteten Personen, von krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen.
Das ist NEU:
+++ UNBEDINGT BEACHTEN +++
Folgende Personen müssen sich
SOFORT UND OHNE ANORDNUNG DURCH DAS GESUNDHEITSAMT
selbstständig in häusliche Quarantäne begeben:
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Positiv getestete Personen (PCR-Test oder Schnelltest)
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Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person
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Kontaktpersonen der Kategorie I (= enge Kontaktpersonen)
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Covid-19-Krankheitsverdächtige und
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Kontaktpersonen aus dem Bereich Schule/ KiTa
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weiterhin natürlich Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Ein Quarantäne-Bescheid wie bisher ergeht nicht mehr. Die Pflicht sich beim Gesundheitsamt zu melden besteht weiterhin
(E-Mail: coronainfo@kv-kus.de, Tel. 06381/424-0).
In sofortige Quarantäne müssen sich begeben: | Quarantänedauer (in der Regel): | |
1. Positiv Getestete | mind. 10 Tage (ab PCR-Abstrichergebnis) UND | |
Positiv Getestete sind verpflichtet, die Personen zu informieren, zu denen seit 2 Tagen vor Abstrichentnahme ein enger persönlicher Kontakt bestand (länger als 15 Minuten und mit einem Abstand von 1,5m ohne das beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, oder längere Zeit gemeinsamer Aufenthalt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum). | ||
2. Haushaltsangehörige einer positiv | 14 Tage | |
Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich absondern, nachdem sie von der corona-positiven Person im Hausstand erfahren haben. Sie müssen das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Absonderung informieren und außerdem unverzüglich telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, wenn typische Symptome (insbes. Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) auftreten. | ||
3. Andere enge Kontaktpersonen (Kat. 1) | 14 Tage (seit letztem Kontakt) | |
Andere enge Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich absondern, sobald sie von ihrem engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person erfahren. | ||
4. In sofortige Quarantäne muss sich auch | Quarantäneende (Gilt nicht für enge Kontaktpersonen!) | |
Covid-19-Krankheitsverdächtig ist eine Person mit Corona-typischen Symptomen (insbes. Fieber, UND bei der | ||
a) ein PCR-Test bereits durchgeführt wurde, das Testergebnis aber noch aussteht. | sofort mit negativem PCR-Test | |
ODER | ||
b) das Gesundheitsamt einen PCR-Test angeordnet hat; Test wurde noch nicht durchgeführt | sofort mit negativem PCR-Test | |
+ + + B I T T E B E A C H T E N + + +
Das zuständige Gesundheitsamt erstellt AM ENDE DER QUARANTÄNEZEIT eine Bescheinigung über die Dauer. Diese Bescheinigung kann als Nachweis zur Begründung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG verwendet werden.
Stand: 16.12.2020
- Dateien:
AbsonderungsVerordnung_Stand_16.01.21.pdf456 Ki