Änderungssatzung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 09.10.2019


Der Landkreis Kusel erlässt aufgrund der §§ 12, 17, 18 und 25 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) die folgende, vom Kreistag des Landkreises Kusel in seiner Sitzung am 18.12.2024 beschlossene Satzung:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 09.10.2019 wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel erhält folgende Ergänzung:

Der oder die ständigen Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie regelmäßig mindestens 50 % der Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwarts wahrnehmen. Die Aufwandsentschädigung des oder der Vertreter beträgt insgesamt höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts.

Nimmt einer der stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte als Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrwarts die Aufgaben voll wahr (Abwesenheitsvertreter), so erhält er für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwarts (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung). Eine nach Satz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist in diesem Fall anzurechnen.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kusel, den 18.12.2024
Kreisverwaltung
gez. Otto Rubly
Landrat

 

Hinweis:
Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.