Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Altenglan


Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i.V.m. § 21 a  9. BImSchV wird die Genehmigung vom 29.06.2023 (Al02) in Gestalt des Abhilfebescheides vom 22.03.2024, zugunsten der Firma BayWa r.e. Wind GmbH, Arabellastraße 4 in 81925 München, hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage Al02 lautet:

 „Genehmigung:

I. Tenor

  1. Hiermit erhält die BayWa r.e Wind GmbH gem. §§ 4, 6 und 19 Abs. 3 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA Al02 im Windpark Altenglan) mit den Koordinaten UTM ETRS89, Rechtswert: 391.121, Hochwert: 5.490.964, in der Gemarkung Altenglan, Flur 0, Flurstücks-Nr.: 2076, nach Maßgabe der unter Ziffer II. genannten Zulassungsunterlagen, die wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung sind und unter Einschränkung der unter Ziffer III. formulierten Nebenbestimmungen. 

    Zugelassen wird eine Windendenergieanlage des Typs V 162 mit einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotorkreis- Durchmesser von 162 m- somit einer Gesamthöhe von 250 m – und einer Nennleistung von 5,6 Megawatt.

  2. Die Genehmigung berechtigt ferner zur Herstellung der erforderlichen Bauflächen sowie zur Durchführung, der mit dem Vorhaben verbundenen Rodungs- und Wiederaufforstungs- sowie der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der Angaben in den Antragsunterlagen, soweit in diesem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 

  3. Von Gesetzes wegen entfällt gem. § 63 BImSchG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen diese Genehmigung.“

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung Neben-bestimmungen (Auflagen und Bedingungen), sowie Hinweise enthält.

Auslegung:

Die Ausfertigung des Bescheids und seine Begründung können in der Zeit vom  08.04.2024 bis einschließlich 22.04.2024 bei der 

  • Kreisverwaltung Kusel,
    Trierer Str. 49-51, 66869 Kusel, Zimmer 457, Frau Mende, Tel. 06381/424-243, E-Mail: kv-kusel@poststelle.rlp.de, Öffnungszeiten Mo-Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Do 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und der 
  • Verbandsgemeindeverwaltung Kusel- Altenglan, Schulstraße 3-7, 66885 Altenglan, Zimmer A/OG-11, Öffnungszeiten Mo-Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo-Mi 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr, Do 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

eingesehen werden. Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung kann eine Einsichtnahme auch außerhalb der vorgenannten Zeiten während der Dienstzeiten erfolgen.

Zusätzlich kann der Bescheid und seine Begründung im vorgenannten Zeitraum auf der Internetseite der Kreisverwaltung Kusel 

https://www.landkreis-kusel.de/aktuelles/bekanntmachungen/

eingesehen werden.

Der Bescheid und seine Begründung können nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bei den oben genannten Stellen schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG mit Ende der Auslegungsfrist- also mit Auflauf des 22.04.2024- auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Für den Genehmigungsbescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kusel einzulegen. Der Widerspruch kann

  1.  schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49-51, 66869 Kusel,
  2. in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden.

Weiterer Hinweis:

Für die Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form steht Ihnen ausschließlich die zentrale E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung Kusel: kv-kusel@poststelle.rlp.de zur Verfügung.

Alle anderen bekannten E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung Kusel, von deren Ämtern und Dienststelle sowie personenbezogene E-Mail-Adressen und E-Mail Kontaktformulare stellen keine rechtverbindliche elektronische Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kusel dar. Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter www.landkreis-kusel.de.“

Az.: 144-10 Al II
Kusel, 05.04.2024
Kreisverwaltung Kusel
Immissionsschutzbehörde