Haushaltssatzung des Landkreises Kusel    für das Jahr 2024   


Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in seiner Sitzung vom 28.02.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
Mit Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, vom 14.05.2024 wurde die Satzung genehmigt. Dabei wurde der auf 235.000.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von 225.000.000 € genehmigt. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

  1. im Ergebnishaushalt 
    der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                              163.149.511 Euro
    der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                            -182.147.223 Euro           
    der Jahresfehlbetrag auf                                                                                -18.997.712 Euro

  2. im Finanzhaushalt

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf                                    -14.276.543 Euro 

    die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                   14.823.515 Euro            die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                 -23.047.200 Euro
    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                      -8.223.685 Euro

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                 22.500.228 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

            zinslose Kredite auf                                                                                                     0 Euro
            verzinste Kredite auf                                                                                      8.223.685 Euro
            zusammen auf                                                                                               8.223.685 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalts-jahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

                                                                                                                               44.286.300 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

                                                                                                                               14.859.340 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf      

 235.000.000 Euro.

§ 5 Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.  Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen                     
      Abfallentsorgung Landkreis Kusel                                                                                0 Euro
      Jobcenter Landkreis Kusel                                                                                           0 Euro
      zusammen:                                                                                                                 0 Euro

2.   Kredite zur Liquiditätssicherung
      Abfallentsorgung Landkreis Kusel                                                                     3.000.000 Euro
      Jobcenter Landkreis Kusel                                                                               3.500.000 Euro
      zusammen:                                                                                                     6.500.000 Euro

3.    Verpflichtungsermächtigungen

       Abfallentsorgung Landkreis Kusel                                                                               0,00 Euro
       Jobcenter Landkreis Kusel                                                                                         0,00 Euro
       zusammen:                                                                                                               0,00 Euro

 

§ 6 Kreisumlage

  1. Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 LKO in Verbindung mit § 31 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) von den Städten, Orts- und Verbandsgemeinden erhebt, beträgt 46,00 v.H. der Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG.

  2. Die Kreisumlage ist gem. § 37 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug -151.428.697,10 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt -158.357.906,10 Euro und zum 31.12.2024 -177.355.618,10 Euro.

§ 8 Altersteilzeit

Im Haushaltsjahr 2024 werden keine bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte festgesetzt.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

 

66869 Kusel, den 15.05.2024
Kreisverwaltung Kusel
Gez. 
Otto Rubly
Landrat

 

Hinweise:
I.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 LKO i.V. mit § 97 Abs. 3 GemO vom Tage der Bekanntmachung an, an 7 Werktagen bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, Zimmer Nr. 74, während der nachstehenden Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch         08.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag                           08.30 – 18.00 Uhr
Freitag                                    08.30 – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Bei der Einsichtnahme in Papierform ist zwingend ein Termin erforderlich. Bitte setzten Sie sich hierfür mit Herrn Schnitzer, Tel. 06381/424-239, Mail: carsten.schnitzer@kv-kus.de oder Herrn Reichhart, Tel. 06381/424-351, Mail: raphael.reichhart@kv-kus.de in Verbindung.

II.
Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund der Landkreisordnung in der Fassung vom 31.01.1994 zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.