Haushaltssatzung des Landkreises Kusel für das Jahr 2024
Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in seiner Sitzung vom 28.02.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
Mit Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, als Aufsichtsbehörde, vom 14.05.2024 wurde die Satzung genehmigt. Dabei wurde der auf 235.000.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von 225.000.000 € genehmigt. Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 163.149.511 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -182.147.223 Euro
der Jahresfehlbetrag auf -18.997.712 Euro - im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -14.276.543 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.823.515 Euro die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -23.047.200 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -8.223.685 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 22.500.228 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 8.223.685 Euro
zusammen auf 8.223.685 Euro
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalts-jahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
44.286.300 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
14.859.340 Euro.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
235.000.000 Euro.
§ 5 Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für das Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 0 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 0 Euro
zusammen: 0 Euro
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 3.000.000 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 3.500.000 Euro
zusammen: 6.500.000 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Abfallentsorgung Landkreis Kusel 0,00 Euro
Jobcenter Landkreis Kusel 0,00 Euro
zusammen: 0,00 Euro
§ 6 Kreisumlage
- Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 LKO in Verbindung mit § 31 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) von den Städten, Orts- und Verbandsgemeinden erhebt, beträgt 46,00 v.H. der Umlagegrundlagen nach § 31 Abs. 1 LFAG.
- Die Kreisumlage ist gem. § 37 Abs. 2 LFAG mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug -151.428.697,10 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt -158.357.906,10 Euro und zum 31.12.2024 -177.355.618,10 Euro.
§ 8 Altersteilzeit
Im Haushaltsjahr 2024 werden keine bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte festgesetzt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
66869 Kusel, den 15.05.2024
Kreisverwaltung Kusel
Gez.
Otto Rubly
Landrat
Hinweise:
I.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 LKO i.V. mit § 97 Abs. 3 GemO vom Tage der Bekanntmachung an, an 7 Werktagen bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, Zimmer Nr. 74, während der nachstehenden Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch 08.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 – 12.00 Uhr
öffentlich aus.
Bei der Einsichtnahme in Papierform ist zwingend ein Termin erforderlich. Bitte setzten Sie sich hierfür mit Herrn Schnitzer, Tel. 06381/424-239, Mail: carsten.schnitzer@kv-kus.de oder Herrn Reichhart, Tel. 06381/424-351, Mail: raphael.reichhart@kv-kus.de in Verbindung.
II.
Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder aufgrund der Landkreisordnung in der Fassung vom 31.01.1994 zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.