Änderungssatzung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 09.10.2019


Der Landkreis Kusel erlässt aufgrund der §§ 12, 17, 18 und 25 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) die folgende, vom Kreistag des Landkreises Kusel in seiner Sitzung am 28.08.2024 beschlossene Satzung:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 09.10.2019 wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 50,- Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,- Euro.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4

Für Personen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen.

 

§ 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Die Mitglieder der Ausschüsse des Kreistages erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,- Euro.

 

§ 12 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Die Aufwandsentschädigung für die Patientenfürsprecherin für die im Landkreis Kusel befindliche Betriebsstätte der Westpfalz-Klinikum GmbH wird auf 150,- Euro monatlich festgesetzt.

 

§ 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen für den Landkreis Kusel erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,- Euro.

 

§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisjagdmeisters beträgt 300,- Euro.

§ 16 wird neu eingefügt. Der bisherige § 16 wird § 17:

Der Landkreis richtet einen Kreisjugendrat ein.

Artikel 2

Die Satzung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.

 

Kusel, den 28.08.2024
Kreisverwaltung
gez. Otto Rubly
Landrat

 

Hinweis:

Gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung vom 31.01.1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49, 66869 Kusel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.