Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 3) in der Gemarkung Jettenbach im Rahmen des Repowerings
Gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG wird die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 16.05.2024 für die Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA 3 in der Gemarkung Jettenbach, Flurstück Nr. 4150, im Rahmen des Repowerings zugunsten der JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Änderungsgenehmigung wurde mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
I. Tenor
Hiermit erhalten Sie gemäß §§ 4, 6, 16b, 19 III Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der vierten und neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. und 9. BImSchV) die Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 3) mit den Koordinaten UTM ETRS89, Rechtswert: 394.791, Hochwert: 5.486.228, in der Gemarkung Jettenbach, Flurstück Nr. 4150, nach Maßgabe der unter Ziffer II. genannten Zulassungsunterlagen, die wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung sind und unter Einschränkung der unter Ziffer III. formulierten Nebenbestimmungen.
Zugelassen werden Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-6.0 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m - somit einer Gesamthöhe von 250 m - und einer Nennleistung von 6 Megawatt im Rahmen des Repowerings. Die Zulassung umfasst auch die Errichtung und den Betrieb von Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie die Zuwegung.
Zugelassen wird der Rückbau der fünf Bestands-Windenergieanlagen in der Gemeinde Reichenbach-Steegen, Gemarkung Reichenbach, Flurstücke Nrn. 1570/1, 1540/3, 1440/1, 1444/1, 1520/1, Typ Vestas V80/2000, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 80 m, Gesamthöhe 140 m, Nennleistung jeweils 2 MW.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderungsgenehmigung Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) sowie Hinweise enthält.
Auslegung
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und seine Begründung können vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d.h. in der Zeit vom 03.08.2024 bis einschließlich 19.08.2024, bei den folgenden Stellen während der genannten Dienststunden eingesehen werden:
- Kreisverwaltung Kusel, Trierer Str. 49- 51, 66869 Kusel, Zimmer Nr. 243,
Herr von Ehr, Tel.: 06381-424-221, Fax 06381/424-440, E-Mail: kv-kusel@poststelle.rlp.de,
Öffnungszeiten Mo-Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo-Mi 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie
Do 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Bergstr. 2, 67752 Wolfstein, Zimmer Nr. 217, Frau Graff, Tel. 06382/791-202, Fax 06382/791-999, Öffnungszeiten Mo-Fr 8.30-12.00 Uhr, Mo-Di 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Do 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- Verbandsgemeindeverwaltung Weilerbach, Rummelstraße 15, 67685 Weilerbach, Zimmer Nr. 218, Herr Metzger, Tel. 06374/922-276, Fax 06374/922-149, Öffnungszeiten Mo-Fr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Di 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Do 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
- Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Schulstraße 3-7, 66885 Altenglan, Zimmer Nr. A/OG-06, Herr Pees, Tel.: 06381-6080-317, Fax 06381/6080-199, Öffnungszeiten Mo-Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo-Di 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Do 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Dieser Bekanntmachungstext, der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sind während des genannten Auslegungszeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/rp verfügbar.
Des Weiteren können der Bescheid und seine Begründung im vorgenannten Zeitraum auf der Internetseite der Kreisverwaltung Kusel
https://www.landkreis-kusel.de/aktuelles/bekanntmachungen/
eingesehen werden.
Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG mit dem Ende der Auslegungsfrist – also mit Ende des 19.08.2024 – auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Für den Bescheid gilt folgende
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kusel einzulegen. Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Straße 49 – 51, 66869 Kusel
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erhoben werden.
Weiterer Hinweis:
Für die Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form steht Ihnen ausschließlich die zentrale E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung Kusel: kv-kusel@poststelle.rlp.de zur Verfügung. Alle anderen bekannten E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung Kusel, von deren Ämtern und Dienststellen sowie personenbezogene E-Mail-Adressen und E-Mail-Kontaktformulare stellen keine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kusel dar. Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter www.landkreis-kusel.de.
Az. 50/144-10 RS R 3
Kusel, 24.07.2024
Kreisverwaltung Kusel
Immissionsschutzbehörde