Gebühren & Veranlagung

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung zahlen Sie zur Deckung der Kosten Gebühren. 

Abfallgebühren decken insbesondere die Kosten für:

  • Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen aus Haushalten sowie von Beseitigungsabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen
  • die Vermarktung verwertbarer Stoffe
  • die Abfallberatung
  • Planung, Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen
  • die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen
  • Private Haushalte

    Keine Leistungen gefunden.
  • Gewerbe

    Monats- bzw. Jahresgebühr für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen: 

    Abfallgebühren - Gewerbe
    MonatsgebührJahresgebühr
    60-l-Vol. Restabfalltonne8,33 €100,00 €
    120-l-Vol. Restabfalltonne18,33 €220,00 €
    180-l-Vol. Restabfalltonne30,00 €360,00 €
    240-l-Vol. Restabfalltonne40,00 €480,00 €
    1.100-l-Vol. Restabfalltonne 
    (Leerung alle 4 Wochen)
    140,00 €1.680,00 €
    1.100-l-Vol. Restabfalltonne 
    (Leerung alle 2 Wochen)
    233,00 €2.796,00 €
    1.100-l-Vol. Restabfalltonne 
    (Leerung wöchentlich)
    416,00 €4.992,00 €
    1.100-l-Vol. Restabfalltonne 
    (Leerung 2 x wöchentlich)
    800,00 €9.600,00 €

     

    Gewerbe - Veranlagungsgrundlagen 

    • Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen (wie z.B. Schulen oder Kindergärten), Freiberufler bzw. Vereinsheime sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung (Restmüll) zur öffentlichen Müllabfuhr bereitzustellen, d.h. sich einen Restabfallbehälter zu beschaffen und diesen zu nutzen (Anschluss- und Benutzungszwang). 
    • Je nach anfallender Restabfallmenge können die Anfallstellen zwischen einer oder mehreren Restabfalltonnen in der Größe von 60 l, 120l, 180l, 240 l oder 1.100 l wählen. Die Bestimmung der vorzuhaltenden Mindestbehältergröße erfolgt in erster Linie nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen. Soweit dies nicht möglich ist, wird die erforderliche Restmüllbehälterkapazität auf Basis von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert (EGW) wird ein Mindestvolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.  
    • Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

    Unternehmen / Institution

    Je Platz / Beschäftigten/ Bett

    Einwohnergleichwert (EGW)

    Krankenhäuser / Kliniken u.ä. Einrichtungen

    je Platz

    1

    öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken-kassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

    je 3 Beschäftigte

    1

    Speisewirtschaften, Imbisstuben

    je Beschäftigten

    4

    Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

    je Beschäftigten

    2

    Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, Ferienhäuser ,
    Ferienwohnungen

    je 4 Betten/Stellplätze

    1

    Lebensmitteleinzel- und Großhandel

    je Beschäftigten

    2

    Sonstiger Einzel- und Großhandel

    je Beschäftigten

    0,5

    Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe

    je Beschäftigten

    0,5

    • Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer/-in, Unternehmer/-in, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Teilzeitbeschäftige werden zur Hälfte, bzw. zu einem viertel bei der Veranlagung berücksichtigt. 
    • Berechnungsbeispiel:
      Lebensmitteleinzelhandel mit 2 Vollzeit- und 4 Teilzeitbeschäftigten = 4 Beschäftige x EGW Faktor 2 = 8 EGW.
      8 EGW x Mindestvolumen 7,5 Liter/Woche = 60 Liter/Woche  à  240 Liter Gefäßvolumen alle 4 Wochen 
    • Unbeschadet der sich aus der Tabelle ergebenden Mindestvolumen beträgt die Mindestgröße des Restabfallgefäßes bei einem 4-wöchigen Abfuhrrhythmus 60 Liter. 
    • Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind nach der Gewerbeabfall-Verordnung durch den Abfallerzeuger und –besitzer getrennt zu sammeln und dem Wertstoffkreislauf zurückzuführen. Diese Abfälle können von den entsprechenden Anfallstellen eigenverantwortlich einer Verwertung zugeführt werden. Mitunter entfällt auch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Biotonne, wenn die getrennt gesammelten Bioabfälle einer externen Verwertung (Nachweis erforderlich) zugeführt werden. Die Verwertung der Bioabfälle kann auf Antrag auch über die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Biotonnen (60 l, 120 l, 240 l oder 660 l) erfolgen. Dies gilt nicht für Speisereste aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsversorgung wie Kantinen oder Mensas. Für diese Abfälle ist eine gesonderte Speiseresteentsorgung vorgeschrieben
       
    • Hinweis: Für die Entsorgung von Grundstücken, auf denen sowohl Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch aus anderen Herkunftsbereichen anfallen (gemischt genutzte Grundstücke gemäß §13 Abs. 5 Abfallsatzung), bei denen die für den Wohnzweck ausgewählten Behältnisse zur Entsorgung des gesamten Abfalls objektiv ausreichen, richtet sich die Monats- bzw. Jahresgebühr nach der Haushaltsgröße nach Abs. 1 zzgl. einer jährlichen Gebühr von 10,00 €. 


  • Biotonne

    Für die überlassenen festen Biotonnen wird zusätzlich eine Bereitstellungsgebühr erhoben. Sie beträgt monatlich bzw. jährlich für eine 

     

    Monatsgebühr

    Jahresgebühr

    60-l-Vol. Biotonne

    3,00 €

    36,00 €

    120-l-Vol. Biotonne

    4,00 €

    48,00 €

    240-l-Vol. Biotonne

    6,50 €

    78,00 €

    660-l-Vol. Biotonne

    17,00 €

    204,00 €

    Das Entgelt für die Nachrüstung eines Bioabfallbehälters mit Biofilter für eine 

    60-l-Vol. oder 120-l.-Vol. Biotonne                  35,00€
    240-l-Vol. Biotonne                                          40,00 €

    In dem Entgelt ist der für die Bereitstellung erforderliche Behältertausch sowie die erstmalige Ausstattung eines Biodeckels mit einem neuen Filtereinsatz enthalten. Verbrauchte Filtereinsätze werden nicht ersetzt. Sie sind von den Nutzern des Biofilterdeckels selbst zu beschaffen und auszutauschen.

    Für 10.- € können die Filtereinsätze auch beim Bürgerbüro der Kreisverwaltung und bei der Kreismülldeponie Schneeweiderhof gekauft werden.



  • Mehrvolumen Restabfall

    Für ein auf Antrag bereitgestelltes größeres Restabfallgefäß (§13 Abs. 6 der Abfallsatzung) beträgt je 60 l-Mehrvolumen die Monatsgebühr 5,75 € bzw. Jahresgebühr 69,00 €.


  • Windelsacktour/ Abfallsäcke

    Das Entgelt für die Nutzung der vom Landkreis angebotenen Windelsacktour beträgt:
    Monatsgebühr: 5,00 € | Jahresgebühr: 60,00 

    Die Gebühr beinhaltet die zusätzliche Abfuhr von bis zu fünf roten Restabfallsäcken an Abfuhrtagen an denen ausschließlich Bioabfälle gesammelt werden. Werden mehr als fünf Abfallsäcke pro Anfallstelle abgefahren, erhöht sich die Gebühr entsprechend. Das Entgelt für die Beschaffung der erforderlichen Restabfallsäcke (§ 7 Abs. 2) ist in der Gebühr für die Windeltour nicht enthalten.

    Das Entgelt für je einen zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsack beträgt für: Restabfall: 3,30 € / Bioabfall: 3,30 €. Es schließt die Gebühr für die Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt.